Sicheres Arbeiten in Laboratorien
Näheres über alle unten aufgefürten Punkte finden sie in der Broschüre: Sicheres Arbeiten in Laboratorien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers (Institutsleiter)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG)
- gilt auch für Labore, in denen die Beschäftigten mit brennbaren, explosiven oder gesundheits-gefährdenden Stoffen umgehen bzw. in Kontakt kommen können (vgl. § 4 GefStoffV)
- Gefährdungsbeurteilungen
- Laborabzüge und Lüftungsanlagen
- Zugangsbeschränkung und Kennzeichnung
- Aufbewahren und Verwenden von Gefahrstoffen
- Abfälle und Chemikalienentsorgung
- Einrichtungen für Notfälle
- Persönliche Schutzausrüstung
- Hygiene und Desinfektion
- Sicherheitsgerechtes Arbeiten im Labor
- Prüfungen und Prüffristen
Aufgaben und Zuständigkeiten des Laborleiters sollten schriftlich festgelegt werden.
Aufgaben und Pflichten des Laborpersonals
Labormitarbeiter müssen grundsätzlich
- fachkundig sein
- Mängel und Gefährdungen beseitigen oder dem Arbeitgeber oder Laborleiter melden
- während eines laufenden Versuchs grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz sein
- sich gegenseitig über die Durchführung gefährlicher Tätigkeiten informieren
- den Arbeitgeber über evtl. Gesundheitsstörungen informieren
- ggf. PSA benutzen
- eine sichere Arbeitsweise haben
Mitwirkungspflicht der Beschäftigten gemäß § 15 ArbSchG.