BAföG Informationen
BAföG - das Studentenwerk unterstützt und berät
Wenn Sie das erste Mal BAföG beantragen oder sich im Laufe der Semester Fragen ergeben, wenden Sie sich doch an das Studentenwerk Schleswig-Holstein. Dort finden Sie alle Fristen und Termine und die Antragsformulare zum Download.
BAföG-Beauftragte des Instituts ETIT
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BAföG Beauftragter:
Prof. Dr.-Ing. Michael Höft
E-Mail -
Stellvertretender BAföG Beauftragter:
Prof. Dr. Hermann Kohlstedt
E-Mail
Weitere Details
Feste ECTS-Schwelle |
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Hat ein Studierender nach dem
erreicht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass sein Studienverlauf im üblichen Rahmen ist.
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Individuelle Prüfung |
Hat ein Studierender die obige Schwelle unterschritten, prüft der BAföG-Beauftragte individuell auf fachlicher Ebene, ob der Studienverlauf dennoch als „üblich“ bescheinigt werden kann. Hierzu wird der Studierende aufgefordert, schriftlich darzulegen, dass er sein Studium zielgerichtet betreibt. Die Darstellung kann beispielsweise durch Belege über erstellte Übungsaufgaben, wie sie in einigen Grundlagenfächern wie Mathematik, GGET, usw. angeboten werden, ergänzt werden. Zudem soll der Studierende die Protokolle des Grundpraktikums I vorlegen. Insbesondere freiwillig erbrachte Leistungen (z.B. Übungsaufgaben) sollten angefügt werden. Weiterhin prüft der BAföG-Beauftragte anhand einer vom Prüfungsamt erstellten Prüfungsübersicht, den strukturierten Ablauf des Studiums. Dies kann z.B. anhand folgender Kriterien geschehen:
Gegebenenfalls führt der BAföG-Beauftragte ein Gespräch mit dem Studierenden, um die Gesamtsituation zu klären. Auf Basis der erreichten ECTS und der obigen individuellen Evaluierung der Studiensituation kann bei moderater Unterschreitung der ECTS Schwelle, aber überzeugend dargelegter Studienplanung und Durchführung dennoch ein „üblicher“ Studienverlauf bescheinigt werden. In anderen Fällen wird dieser nicht bescheinigt. Es wird dem Studierenden dann ggf. geraten, einen Aufschub der Leitungsprüfung beim BAföG-Amt zu beantragen und ggf. vorhandene persönliche Gründe für das Nicht-Erreichen des üblichen Standes nach §15,3 beim BAföG-Amt gelten zu machen. |